Fragen und Antworten

Allgemein

Die Auszahlung erfolgt nach Bauabschluss auf Basis der Ausführungsbestätigung durch die Bauherrschaft. Bitte beachten Sie: Die Fördergeldauszahlung findet im Rahmen des von Regierungsrat und Landrat bewilligten Budgets statt.

Die Prüfung der Unterlagen erfolgt in der Regel innert vier Wochen. Nach erfolgter Prüfung erhalten Sie eine schriftliche Auszahlungsverfügung. Anschliessend dauert es 30 Tagen, bis der Förderbeitrag auf dem von Ihnen bezeichneten Konto eintrifft. Bitte beachten Sie: Die Fördergeldauszahlung findet im Rahmen des von Regierungsrat und Landrat bewilligten Budgets statt.

In der Regel maximal vier Wochen, bis eine schriftliche Mitteilung erfolgt (Zusicherung, Nachforderung, Absage).

Ja, bei einem Gesuch Wärmedämmung Gebäudehülle muss der Förderbeitrag pro Gesuch mindestens 500 Franken betragen. Bei den übrigen Fördergegenständen gibt es keine Untergrenze.

Beauftragen Sie eine Fachperson einer beteiligten Planungs- oder Baufirma oder eine bekannte oder verwandte Person mit dem Gesuchswesen.

Nein, Sie müssen die Fördergesuche vor Baubeginn einreichen. Rückwirkend werden keine Gelder mehr gesprochen.

Immer vor Baubeginn. Mit den Arbeiten können Sie anschliessend auf eigene Verantwortung beginnen. Erst die schriftliche Beitragszusicherung garantiert, dass der Kanton das Gesuch akzeptiert und Fördergelder reserviert.

Der einfachste Weg zum Förderantrag führt über die Website des Baselbieter Energiepakets (www.energiepaket-bl.ch). Auf der Website sind alle relevanten Themen beschrieben. Es findet sich dort auch ein Link zum Gesuchsportal.

Wenn Sie die Gesuchstellerin oder Gesuchsteller sind, melden Sie sich auf dem Gesuchsportal an und füllen Sie dort das Abschlussformular aus. Unterschreiben Sie dieses und schicken Sie es zusammen mit allen nötigen Dokumenten an die auf dem Formular angegebene Adresse. Falls Sie das Gesuch nicht selber gestellt haben, dann bitten Sie die Person oder Firma, die das Gesuch für Sie gestellt hat, das Abschlussformular zu erstellen.

Mit den Investitionskosten sind alle relevanten Kosten gemeint, die mit der energetischen Sanierung zusammenhängen.

Denkmalschutz

Als denkmalgeschützt gelten Bauten, die in Inventaren des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden als von «nationaler» oder «regionaler» Bedeutung eingetragen sind. Dem Gesuch muss eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde beiliegen, dass das Bauteil die Standardförderbedingungen nicht einhalten kann.

Fassade, Dach, Wand und Boden < 2 m im Erdreich: U-Wert von 0.25 W/m2K muss erreicht werden.

Wand und Boden > 2 m im Erdreich: U-Wert von 0.28 W/m2K muss erreicht werden.

Die Erleichterungen gelten nur für die Bauteile, bei denen ein schriftlicher Nachweis vorliegt, dass die geforderten U-Werte nicht realisierbar sind.

Eigenleistungen

Wenn alle Förderbedingungen erfüllt sind, sind diese förderberechtigt. Bitte dokumentieren Sie alle Ihre Arbeiten am besten mit Fotografien. Beim Abschluss senden Sie uns alle Kaufbelege der Wärmedämmmaterialien sowie die Fotodokumentation.

Ja, grundsätzlich können Sie die Arbeiten in Eigenleistung ausführen. In diesem Fall müssen Sie dem Gesuch keine Offerte beilegen. Die Flächen- und U-Wertberechnungen müssen jedoch korrekt sein und wie deklariert ausgeführt werden. Dokumentieren Sie die Wärmedämmarbeiten fotografisch mit Meterstab, auch die Situation im Sparrenbereich bei Steildächern. Nach der Sanierung müssen Sie dem Abschlussformular Kaufbelege der Wärmedämmmaterialien und die Fotodokumentation beilegen.

Es können ausschliesslich die Kosten für das Dämmmaterial geltend gemachten werden. Bei Eigenleistung werden die Kosten für das Dämmmaterial pro Quadratmeter Bauteil bis maximal dem Förderbeitragssatz vergütet.

Eigentum Sonderformen

Ja, das Fördergesuch kann für das ganze Gebäude oder Teile davon eingereicht werden; als Eigentümer muss eine von den StockwerkseigentümerInnen legitimierte Vertretung eingetragen werden. Es muss eine Vollmacht oder ein Verwaltungsvertrag beigelegt werden.

Die Förderung geschieht in der Regel in Form eines einmaligen Beitrages an die Investitionskosten. Bei einem Contracting-Vertrag zwischen Hauseigentümerschaft und Anlagen-Contractor investiert der Contractor in die Anlage und ist somit der rechtmässige Empfänger des Förderbeitrags.

Die Zusicherung für einen Förderbeitrag erhält die im Gesuchsformular deklarierte Eigentümerschaft vor Baubeginn. Im Falle eines Architektur- oder Immobilienprojektes einer Firma ist dies das Architekturbüro oder die Investitionsfirma. Die Auszahlung des Förderbeitrags erfolgt nach Baufertigstellung in der Regel an die gleiche Firma, auch wenn sich in der Zwischenzeit die Eigentumsverhältnisse geändert haben. Davon abweichende Verfahren müssen schriftlich beantragt werden.

Energiebezugsfläche (EBF)

Die Energiebezugsfläche (EBF) entspricht der beheizten Bruttogeschossfläche eines Gebäudes, welche innerhalb der thermischen Gebäudehülle liegt. Die Bruttogeschossfläche kann aus den Bauplänen oder direkt am Gebäude ermittelt werden. Sie umfasst die Aussenabmessungen aller beheizten Geschosse, das heisst die Dicke der Aussenmauern und Trennwände wird mitgemessen. Für die Energiebezugsfläche ziehen Sie unbeheizte Räume wie Keller, Estrich, Garagen, etc. von der allenfalls durchgemessenen Fläche ab.

Definition Energiebezugsfläche (EBF)

Es gilt die EBF des Minergie-Antrages abzüglich neuer Anbauten, Aufbauten oder Aufstockungen.

Energieprämie

Nein, für den Erhalt einer Energieprämie müssen die Einkommens- und die Vermögenslimite eingehalten werden.

Nein, der Eigentümer, die Eigentümerin muss die Liegenschaft/ Wohnung selbst bewohnen.

Alle Personen, die zum Zeitpunkt der Fördergesuchseingabe in der Liegenschaft/ Wohnung wohnen. Ausgenommen davon sind minderjährige Kinder oder Kinder in Ausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

Erneuerbare Energien

Nein, der Kanton fördert Holzheizungen nur, wenn diese als Hauptheizsystem eingesetzt werden. Ergänzungsgeräte werden nicht gefördert.

Nein, seit dem 1.Mai 2020 werden bei Neubauten keine Heizungen mehr gefördert, unabhängig ob erneuerbare Energie verwendet wird oder nicht.

Erstinstallation Wärmeverteilsystem

Es gibt bestehende Gebäude, die noch raumweise mit fossil betriebenen Einzelöfen oder elektrischen Einzelspeichern beheizt werden. Beim Ersatz dieser Systeme durch eine zentrale Wärmeerzeugung mit erneuerbarer Energie oder Abwärme (Anschluss an ein Wärmenetz, Wärmepumpe, Holzkessel), muss ein wasserführendes Wärmeverteilsystem im Haus installiert werden. Das kann eine Radiatoren- oder eine Fussbodenheizung sein. Das Baselbieter Energiepaket fördert solche Erstinstallationen in bestehenden Liegenschaften, sofern die Heizung gefördert wird.

Bei Auskernungen wird der Einbau des Wärmeverteilsystems nicht gefördert, da Auskernungen wie Neubauten behandelt werden.

Gebäudehülle

Ja, aus bauphysikalischen Gründen sollte die Leibung aber auch gedämmt sein.

Nein, es werden Förderbeiträge für die Gebäudehüllensanierung unabhängig vom Heizsystem ausgerichtet.

Lambda (λ) beschreibt die Wärmeleitfähig­keit eines Baumaterials. Es misst, wie viel Watt pro Kelvin und pro Meter Dicke des Baumaterials nach aussen geleitet wird (Angabe in [W/mK]). Je kleiner Lambda, desto weniger Wärme wird geleitet und desto besser ist die Dämmung des Baumaterials.

Lambda-Werte sind im Herstellerkatalog oder im sia-Register zu finden www.sia.ch/register > Baustoffkennwerte

Seit dem 1. Mai 2020 werden nur noch Bauteile gegen die Aussenluft gefördert. Somit kann der Dachboden nicht mehr gefördert werden. Ebenfalls nicht mehr gefördert werden Kellerdecken und Wände, die gegen unbeheizte Räume grenzen.

Spätestens beim Abschlussgesuch für eine Wärmedämmung der Gebäudehülle. Die GEAK Plus Pflicht gilt bei einem Förderbeitrag ab 10'000 Fr. pro Fördergesuch. Abgeschlossene Förderprojekte werden nicht summiert.

Hinweise:

- Die Auszahlung erfolgt erst, wenn alle einzureichende Unterlagen vorliegen.

- Die Sanierungsarbeiten an der Gebäudehülle dürfen nicht in mehreren Anträgen unterteilen werden. Eine solche "Zerstückelung" des Projekts werden als ein einziger Antrag behandelt.

U-Wert

Der U-Wert gibt an, wie viel Wärme durch einen Quadratmeter eines Bauteils bei einem Temperaturunterschied von einem Kelvin (= 1 Grad) verloren geht (Angabe in [W/m2K]). Je kleiner der U-Wert, desto weniger Wärme geht verloren und desto besser ist der Wärmeschutz des Bauteils.

Wir empfehlen, die Berechnung von einer Fachperson resp. von einem Unternehmen der Baubranche machen zu lassen. Sie müssen für die Gesuchsprüfstelle nachvollziehbar sein und folgende Elemente enthalten: vollständiger Schichtaufbau, Bezeichnung der einzelnen Schichten, ob vorbestanden und weiterverwendet oder neu, Schichtdicken in cm, Art der Materialien, Wärmeleitfähigkeiten.

Die Angaben müssen mit den Angaben in der Offerte übereinstimmen.

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