Allgemeine Bedingungen des Förderprogramms

1. Beheizte Gebäude

Das Förderprogramm fokussiert auf beheizte Gebäude und auf die Bereitstellung von Brauchwarmwasser. Projekte für Prozessenergie sind nicht förderberechtigt

2. EigentümerIn

Das Gesuchsformular kann vom Eigentümer oder einer bevollmächtigten Person unterzeichnet werden. Die Fördergelder werden dem Eigentümer oder der Bevollmächtigten ausbezahlt. Im Falle einer Bevollmächtigung muss eine schriftliche Vollmacht dem Gesuch beigelegt werden.

3. Bund und Kantone

Gebäude im Eigentum des Bundes und der Kantone, die von den Kreditgebern direkt beeinflussbar sind, sind nicht förderberechtigt.

4. Zusammengebaute Objekte

Für ein zusammengebautes «Objekt» darf ein einziges Gesuch eingereicht werden. Beispiele sind ein Mehrfamilienhaus mit Stockwerkeigentümern, ein Doppeleinfamilienhaus oder benachbarte Einheiten eines Reiheneinfamilienhauses. Dazu müssen beheizte Räume zusammengebaut sein. Sind mehrere EigentümerInnen vorhanden, bevollmächtigen sie eine Person, das Gesuch abzuwickeln und die Auszahlung für alle entgegenzunehmen.

5. Gleichartige Gebäude

Für gleichartige Gebäude, die in unmittelbarer Nähe voneinander liegen und die den gleichen Eigentümer haben, kann ein einziges Gesuch eingereicht werden (z.B. Überbauung, Mehrfamilienhäuser von Genossenschaften). Ansonsten können nicht mehrere Gebäude in einem Gesuch zusammengefasst werden.

6. Baubeginn

Gesuche müssen vor Baubeginn eingereicht werden. Als Baubeginn gilt das Datum, an dem die energetischen Massnahmen (Anbringen von Dämmmaterial am entsprechenden Bauteil, Installation der Heizungsanlage) begonnen werden. Der Aufbau eines Gerüsts oder die Anlieferung von Materialien gelten noch nicht als Baubeginn.

Nach der Gesuchseinreichung kann auf das Risiko hin, dass es keinen positiven Förderentscheid gibt, das Projekt schon vor einer Zusicherung begonnen werden.

7. Rechtsanspruch

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Förderbeitrags.

8. Frist

Eine Zusicherung ist 36 Monate ab Datum der Zusage gültig. Vor Ablauf dieser Frist muss das Projekt umgesetzt und das Abschlussformular mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Andernfalls verfällt die Zusicherung.

9. Obergrenze

Die maximale Fördersumme liegt bei 50 % der massnahmenbedingten Gesamtinvestitionen. Projekte mit einem Betrag über 100‘000 Franken werden fallweise beurteilt.

10. Eigenleistungen

Grundsätzlich können alle Arbeiten in Eigenleistung ausgeführt werden. In diesem Fall sind keine Offerten nötig. Die Arbeiten müssen nachvollziehbar fotografisch dokumentiert werden (z. B. bei Dämmungen Massstab in der Wärmedämmung). Die Kaufbelege der Materialien müssen eingereicht werden. Die Eigenleistung kann nicht als Investition geltend gemacht werden. Im Gegenzug entfällt die Regel, dass höchstens 50 % der Investitionen bezahlt werden. Es werden höchstens 100 % der Materialkosten bezahlt.

11. Mietrecht

Gemäss geltendem Mietrecht müssen Fördergelder, die für energetische Massnahmen entrichtet werden, bei der Berechnung der Mietzinse von den Investitionskosten in Abzug gebracht werden.

12. Doppelförderung

Die Doppelförderung mit offizieller Anrechnung der Energie- oder Klimawirkung durch den Bund ist nicht möglich. Dazu gehören Massnahmen, deren CO2-Einsparungen gemäss CO2-Gesetz bereits angerechnet werden für die Kompensationspflicht von Herstellern oder Importeuren fossiler Treibstoffe (z. B. Projekte von KLIK) oder für eine Zielvereinbarung mit Unternehmen (CO2-Abgabebefreiung) oder mit einer KVA oder die im Emissionshandelssystem EHS sind. Eine zusätzliche Förderung durch Dritte z. B. von Gemeinden ist möglich, wenn diese auf die Emissionsreduktionsrechte verzichten.

Doppelförderung mit anderer Zielsetzung z. B. Schallschutz ist möglich.

13. Fachgerechtigkeit

Die Massnahmen müssen fachgerecht geplant und ausgeführt werden. Das Förderprogramm haftet nicht für Schäden, welche durch mit dem Förderbeitrag realisierte Massnahmen entstehen können.

14. Beitragssätze

Das Gesuch wird mit den zum Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Beitragssätzen und Bedingungen beurteilt.

15. Liquiditätsengpässe

Im Falle von Liquiditätsengpässen können Wartelisten bei der Auszahlung der Fördergelder eingeführt werden. Falls zum Zeitpunkt, an welchem die Auszahlung fällig ist, das Budget für das Energieförderprogramm ausgeschöpft ist, erfolgt die Auszahlung zu einem späteren Zeitpunkt.

16. Einsicht

Die Bauherrschaft akzeptiert eine umfassende Einsichtnahme in die Planungsunterlagen und eine allfällige Stichprobenkontrolle am Bau oder eine Schlussabnahme.

17. Rückforderung

Im Falle unrichtiger Angaben oder bei Nichteinhaltung der festgelegten Auflagen und Bedingungen kann die Beitragszusicherung rückgängig gemacht oder der bereits ausbezahlte Beitrag samt Zinsen zurückgefordert werden.

Wir verwenden Cookies

Um Ihnen ein optimiertes Nutzungserlebnis auf unserer Website zu bieten, verwenden wir Cookies. Diese kleinen Dateien helfen uns, unsere Website zu verbessern, Ihnen relevante Inhalte und Anzeigen zu präsentieren und Ihre Präferenzen zu speichern.