Energieprämie

Zusätzliche Förderbeiträge für Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer mit definiertem Einkommen und Vermögen.

Die Energieprämie wird ab 1.1.2024 für nahezu alle Massnahmen, die über das Baselbieter Energiepaket gefördert werden, zusätzlich zu den üblichen Förderbeiträgen entrichtet. Die Energieprämie schafft für Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer mit definiertem Einkommen und Vermögen zusätzliche finanzielle Anreize zur energetischen Sanierung ihres selbstgenutzten Eigenheims.

Die Energieprämie beträgt 20 % der massnahmenspezifischen Investition, maximal jedoch CHF 25‘000 pro Liegenschaft. Bis zum Erreichen dieses Maximalbetrags kann die Energieprämie mehrmals für unterschiedliche Fördermassnahmen in Anspruch genommen werden.

Von der Energieprämie können nur Haushalte profitieren, welche ein Gesamtvermögen von weniger als CHF 350‘000 und ein Einkommen (massgebend ist das Zwischentotal der Einkünfte) von weniger als CHF 150‘000 aufweisen.

Förderbedingungen

  1. Die Liegenschaft wird von der Eigentümerschaft selbst bewohnt. Vermietete Liegenschaften und Geschäftsliegenschaften sind von der Energieprämie ausgenommen.
  2. Das gesamte Zwischentotal der Einkünfte aller im selben Haushalt lebenden Personen liegt insgesamt unter CHF 150'000.- und das gesamte Total der Vermögenswerte liegt insgesamt unter CHF 350'000.- (exkl. Kinder und Jugendliche in Ausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr). Massgebend ist die definitive Steuerveranlagung des Vor-Vorjahres zum Zeitpunkt der Gesuchstellung.
  3. Die massnahmenspezifischen Investitionen sind grösser als CHF 2'500.-. Für in Eigenleistung ausgeführte Arbeiten kann keine Energieprämie in Anspruch genommen werden.
  4. Die Begünstigten sind volljährig und haben spätestens nach Abschluss der Arbeiten ihren aktuellen Wohnsitz im Kanton Baselland.

Hinweise:

  • Für den Erhalt der Energieprämie müssen alle Förderbedingungen, d.h. massnahmenspezifische (siehe Fördermassnahme) und allgemeine Bedingungen, des Baselbieter Energiepakets eingehalten werden.
  • Die Einhaltung der Förderbedingungen werden durch Mitarbeitende der Fachstelle Energietechnik und Förderung überprüft. Dabei werden auch auf Informationen der kantonalen Steuerdatenbank zurückgegriffen.
  • Durch die zusätzliche Gewährung einer Energieprämie steigen die pro Projekt insgesamt ausbezahlten Fördermittel deutlich an. Übersteigen die Energieprämie und der übliche Förderbeitrag zusammen einen Anteil von 50 % der massnahmenspezifischen Investition, wird die Energieprämie entsprechend gekürzt, damit die allgemeinen Bedingungen weiterhin eingehalten sind.

Vorgehen und einzureichende Unterlagen

Die Energieprämie kann im selben Gesuch beantragt werden, das für die ordentlichen Förderbeiträge aus dem Baselbieter Energiepaket ohnehin gestellt wird (siehe in Sechs Schritten zum Fördergeld). Für die Energieprämie ist kein separates Gesuch und sind keine separaten Unterlagen erforderlich.

Zulässige Fördermassnahmen

Die Energieprämie kann für folgende Fördermassnahmen beantragt werden, sofern die Arbeiten nicht in Form von Eigenleistungen ausgeführt werden:

Auf Förderbeiträge für Beratungsdienstleistungen oder auf Bonuszahlungen wird keine Energieprämie gewährt.

Detailbestimmungen

Höhe der Energieprämie

Die Energieprämie beträgt 20 % der massnahmenspezifischen Investition, maximal jedoch CHF 25‘000 pro Liegenschaft. Die Energieprämie wird zusätzlich zu den Förderbeiträgen des Baselbieter Energiepakets ausbezahlt. Bis zum Erreichen des Maximalbetrags von CHF 25'000 kann die Energieprämie mehrmals für unterschiedliche Fördermassnahmen in Anspruch genommen werden. Die Energieprämie wird pro Liegenschaft ausgezahlt. Nach einer Handänderung werden allfällige zu früheren Zeitpunkten entrichtete Energieprämien angerechnet.

Vermögens- und Einkommenslimite

Die Energieprämie wird nur für Haushalte gewährt, welche zum Zeitpunkt der Einreichung des Fördergesuchs ein Gesamtvermögen von weniger als CHF 350‘000 und ein Einkommen von weniger als CHF 150‘000 aufweisen. Für den Erhalt einer Energieprämie dürfen das Haushaltseinkommen und das Haushaltsvermögen die entsprechenden Limiten nicht übersteigen. Massgebend sind die Angaben der definitiven Steuerveranlagung aus dem Vor-Vorjahr; für die Einkommenslimite ist in der definitiven Veranlagungsverfügung die Ziffer 399 „Zwischentotal der Einkünfte“ und für die Vermögenslimite die Ziffer 885 „Total der Vermögenswerte“ bestimmend (siehe Muster-Veranlagungsverfügung) . Die Einkünfte und Vermögenswerte sind über alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen aufzusummieren. Minderjährige Kinder oder Kinder in Ausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr sind in dieser Rechnung nicht zu berücksichtigen.

Liegenschaften im Stockwerkeigentum

Von der Energieprämie können auch Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer profitieren, sofern alle Förderbedingungen eingehalten sind. In Stockwerkeigentümerschaften wird nur jenen Haushalten eine Energieprämie gewährt, die die Einkommens- und Vermögenslimite einhalten.

Die Energieprämie wird anhand der massnahmenspezifischen Investition und entsprechend dem Anteil an der Wertquote anteilsmässig berechnet. Dafür muss beim Fördergesuch die Gesamt-Wertquote der Liegenschaft gemäss Grundbucheintrag und der Anteil aller einzelnen Wertquoten pro berechtigte Stockwerkeigentümerschaft angegeben werden.

Falls Sie Ihre Wertquote nicht kennen, können Sie diese nach folgender Anleitung ermitteln.

Massnahmenspezifische Investition

Die massnahmenspezifischen Investitionen beinhalten Aufwände, die im direkten Zusammenhang mit der Fördermassnahme aus dem Baselbieter Energiepaket stehen.

Beispiele:

  • Wird eine Wärmedämmung am Dach angebracht und gleichzeitig eine Photovoltaik-Anlage installiert, sind die Aufwände für die Photovoltaik-Anlage von der Investition in Abzug zu bringen.
  • Wird neben der Wärmedämmung von Dach oder Fassade die Küche erneuert, sind die Aufwände für die Küche von der Investition in Abzug zu bringen.
  • Werden im Bauprojekt neben der Fördermassnahme auch nicht förderberechtigte Arbeiten (z.B. Anbauten, Erweiterungen, Aufstockungen, neue Fenster oder neue Lukarnen) ausgeführt, dann sind diese Aufwände von der Investition in Abzug zu bringen.

Gesetzliche Grundlagen

Fragen und Antworten

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