Wärmedämmung Gebäudehülle

Fassade, Dach, Wand und Boden gegen Erdreich – die Einzelbauteilförderung.

Eine gute thermische Gebäudehülle schützt das Haus vor Wärmeverlusten im Winter und Überwärmung im Sommer. Das Baselbieter Energiepaket fördert die verbesserte Wärmedämmung der Bauteile Fassade, Dach, Wand und Boden gegen Erdreich. Dreifachverglaste Fenster sind mittlerweile "Stand der Technik" und werden seit dem 1. Mai 2020 nicht mehr gefördert.

Energie- und Klimaeffekt

Die Sanierung von einem Quadratmeter Gebäudehülle spart während 40 Jahren schätzungsweise rund 1 MWh Nutzenergie und rund 0,15 t CO2 ein.

Förderbedingungen

Allgemeine Bedingungen des Förderprogramms

Massnahmenspezifische Bedingungen

  1. Das Gesuch wird vor Baubeginn eingereicht. Mit den Dämmmassnahmen wurde noch nicht begonnen. (Wenn Sie das Gesuch eingereicht haben, können Sie anschliessend vor Erhalt des Förderbescheids auf eigenes Risiko mit dem Bau beginnen.)
  2. Die Baubewilligung des Gebäudes wurde vor dem Jahr 2000 erteilt.
  3. Die beantragten Bauteile umschliessen bereits beheizte Gebäudeteile.
  4. Es handelt sich nicht um neue Anbauten oder Aufstockungen.
  5. Die U-Wert-Bedingungen sind
    <= 0.20 W/m2K für Bauteile gegen Aussenklima oder bis 2 m im Erdreich.
    <= 0.25 W/m2K für Bauteile mehr als 2 m im Erdreich.
  6. Die Bauteile erreichen den geforderten U-Wert nicht bereits schon vor der Massnahme.
  7. Die Verbesserung des U-Wertes beträgt mindestens 0.07 W/m2K.
  8. Bei geschützten Bauten oder Bauteilen können gegen Nachweis, dass die geforderten U-Werte nicht realisierbar sind, Erleichterungen gewährt werden:
    <= 0.25 W/m2K für Bauteile gegen Aussenklima oder bis 2m im Erdreich.
    <= 0.28 W/m2K für Bauteile mehr als 2 m im Erdreich.
  9. Bei Förderprojekten ab 10‘000 Franken für Fassade, Dach, Wand und Boden gegen Erdreich muss ein GEAK Plus vorliegen, www.geak.ch. Wenn für den Gebäudetyp kein GEAK Plus erstellt werden kann, ist eine Gebäudeanalyse mit Vorgehensempfehlung verlangt.
  10. Die minimale Fördersumme pro Gesuch beträgt 500 Franken.
  11. Die Kombination mit einem Gesuch «Bonus Gebäudehülleneffizienz» ist möglich (einzureichen ebenfalls vor Baubeginn).
  12. Die Kombination mit einem Förderbeitrag «Gesamtsanierung mit Minergie-Zertifikat» ist nicht möglich.
  13. Die Arbeiten dürfen in Eigenleistung mit Fotodokumentation (Massstab in Wärmedämmung) ausgeführt werden. In diesem Fall sind keine Offerten nötig. Es können höchstens 100 % der Kosten für das Dämmmaterial geltend gemachten werden. Hinweis: In Eigenleistung ausgeführte Arbeiten berechtigen nicht für den Bonus Gebäudehülleneffizienz oder für eine Energieprämie.

Einzureichende Unterlagen Gesuch

  • Unterschriebenes Gesuchsformular
  • Aktuelle Fotos der Gebäudeansichten und der zu sanierenden Gebäudeteile
  • Offerten mit Angaben zu den Wärmedämmmaterialien inklusive Lambdawert und Dämmstärke
  • U-Wert-Berechnungen gemäss offerierten Bauteilkonstruktionen und Angaben zu allenfalls bereits bestehenden Dämmungen
  • Flächenberechnungen: Darstellung der Flächen auf Plänen oder Fotos mit Massangaben und eine tabellarische Berechnung der zur Förderung angemeldeten Bauteilflächen
  • Ev. Gesuch "Bonus Gebäudehülleneffizienz"

Musterdossier: Beispiel Gesuch Wärmedämmung

Einzureichende Unterlagen Abschluss

  • Unterschriebenes Abschlussformular
  • Fotos der Gebäudeansichten und der sanierten Gebäudeteile
  • Rechnungen mit Angabe der Wärmedämmmaterialien inklusive Lambdawert und Dämmstärke
  • Bei Änderungen im Vergleich zum Gesuch: korrigierte Flächenberechnungen und/oder U-Wert-Berechnungen
  • Bei Eigenleistungen: Kaufbelege der Materialien und Fotodokumentation der Bauphase (Massstab in der Wärmedämmung)
  • Ab 10‘000 Franken Förderbeitrag (für Fassade, Dach, Wand und Boden gegen Erdreich) Kopie GEAK Plus oder Gebäudeanalyse mit Vorgehensempfehlung
  • Ev. Abschlussgesuch „Bonus Gebäudehülleneffizienz“

Detailbestimmungen

Förderberechtigte Flächen

Grundsätzlich sind Flächen gegen aussen und Flächen gegen Erdreich von bereits vor der Sanierung beheizten Gebäudeteilen förderberechtigt. Dies bedeutet, dass beispielsweise Anbauten, Aufbauten, neue Lukarnen oder Flächen gegen unbeheizte Räume nicht förderberechtigt sind.

Als Ausnahme zur Grundregel ist die Sanierung folgender Gebäudeteile trotzdem förderberechtigt, sofern die geforderten U-Werte eingehalten werden:

  1. Estrich (neue Dach-, Kniestock- oder Giebeldämmung,
  2. Unbeheizte Unter- oder Sockelgeschosse (neue Wand- und Bodendämmung)

Umgesetzt wird diese Regel wie folgt: Flächen gegen aussen von unbeheizten Räumen, die direkt unter oder direkt über im Ausgangszustand beheizten Geschossen liegen, sind förderberechtigt.

Werden Balkone, Schotten, Dachränder, Vordächer, Flachdächer über Balkonen, etc. gedämmt, sind diese Flächen nicht förderberechtigt. Die Dämmung von Anlagen und Räumen zur Einsparung von Prozessenergie wird nicht gefördert (Faulturm, Silo, Geflügelstall, etc.).

Dach, Wände und Böden

Die Flächen in m2, das Dämmmaterial mit Produktebezeichnung und der Lambdawert müssen in der Offerte des Bauunternehmens ersichtlich sein. Bitte leuchten Sie diese Passagen in den Offertkopien an. Bei Wänden gegen aussen müssen die Fensterflächen abgezogen werden (Mauerlichtmass).

Beispiele und Spezialfälle

Estriche

Werden Estriche mit Spalten, Bullaugen und ähnlichem durchlüftet, gilt die Dämmung des Estrichbodens als „gegen unbeheizt“ und nicht als "gegen Aussenluft" und ist nicht förderbar.

Legende:

bestehendes Gebäude

neu gebaut oder ersetzt

förderberechtigte Fläche

Anbauten und Umbauten

Neu gebaute Bauteile müssen grundsätzlich Neubau-U-Werte einhalten und sind nicht förderberechtigt.


Abbildung 1: Abriss und identischer Ersatz der Fassade

Oben: Die Fassade wird an gleicher Stelle ersetzt.
Unten: Die Fassade wird wesentlich versetzt.
In beiden Fällen ist die neue Fläche nicht förderberechtigt.


Abbildung 2: Abriss und identischer Ersatz des Dachs

Oben: Das Dach wird an gleicher Stelle ersetzt.
Die neue Fläche ist förderberechtigt.

Unten: Das Dach wird wesentlich versetzt.
→ Die neue Fläche ist nicht förderberechtigt.


Abbildung 3: Abriss und identischer Ersatz des Dachs und eines Teils der Fassade

Das oberste Geschoss und das Dach werden ersetzt.
→ Der Ersatz (oberstes Geschoss und das Dach) ist nicht förderberechtigt.


Abbildung 4: Volumenvergrösserung Dach

Das Dach wird ganzflächig erhöht.
Die bestehenden und unveränderten Flächen sind förderberechtigt.
Die Erhöhung der Aussenwand und die neue Dachfläche sind nicht förderberechtigt.


Abbildung 5: Volumenvergrösserung Dach

Das Dach wird teilweise/einseitig erhöht.
Die bestehenden und unveränderten Flächen sind förderberechtigt.
Die Erhöhung der Aussenwand und die neue Dachfläche sind nicht förderberechtigt.


Abbildung 6: Lukarnen

Eine oder mehrere Lukarnen werden in ein Dach eingebaut.
Die Dachfläche ohne Lukarnenfläche ist förderberechtigt.
→ Die Lukarnen (Dach, Wände) sind nicht förderberechtigt.


Abbildung 7: Dachumbau

Ein Steildach wird in ein Flachdach umgebaut oder ein Flachdach in ein Steildach.
Die bestehenden und unveränderten Flächen sind förderberechtigt.
→ Das neue Dach ist nicht förderberechtigt.


Abbildung 8: Dachumbau

Ein Steildach wird eingeschnitten oder ein Steildach wird in ein Flachdach mit Attika umgebaut.
Die bestehenden und unveränderten Flächen sind förderberechtigt.
→ Terrasse, Seitenwand und Rückenwand sind nicht förderberechtigt.


Abbildung 9: Anbau

Ein Anbau wird an eine bestehende Aussenwand hinzugefügt.
Die bestehenden und unveränderten Flächen sind förderberechtigt.
→ Die Aussenwandfläche, an der angebaut wird, ist nicht förderberechtigt.


Erschliessungszonen

Werden nicht beheizte Erschliessungszonen wie z.B. Treppenhäuser im Rahmen einer Gesamtsanierung der Fassade vollständig gedämmt, sind die Flächen förderberechtigt, da es sich um keine Wohnraumerweiterung handelt. Die Förderberechtigung gilt nur, wenn die Erschliessungszone auch nach der Dämmung unbeheizt bleibt.

U-Wert Berechnungen

Wir empfehlen Ihnen, die U-Werte vor und nach der Sanierung vom durchführenden Unternehmen der Baubranche oder von einer Fachperson berechnen zu lassen.

Vorbestehende Dämmungen und Dämmungen des Sanierungsprojektes sind separat auszuweisen. Bereits vor der Sanierung bestehende Dämmungen können eruiert werden mit Energienachweisen, Rechnungen, Lieferscheinen oder alten Detailplänen. Auf Nachfrage sind vorbestehende Dämmungen nachzuweisen. Die Verbesserung des U-Werts muss mindestens 0.07 W/m2K betragen.

Es sind nur diejenigen Flächen förderberechtigt, welche die geforderten U-Werte erreichen. Es können keine durchschnittlichen U-Werte pro Bauteil berechnet werden. Als Ausnahme kann bei einem Flachdach die mittlere Dicke der neuen Gefälledämmung für die U-Wert-Berechnung eingesetzt werden. Die U-Wert-Berechnungen beinhalten den Schichtaufbau des jeweiligen Bauteils sowie jeweils Angaben zur Art, Stärke (in cm) und Wärmeleitfähigkeit Lambda (λ) des Materials.

Als gute Grundlage für einfache U-Wert-Berechnungen dient die Publikation von EnergieSchweiz „U-Werte-Katalog“. Der U-Wert von 0.20 W/m2K wird sicherlich erreicht, wenn ein konventionelles Dämmprodukt (Lambda höchstens 0.04 W/mK) von mindestens 20 cm Stärke benutzt wird. Bei Bauteilen, die inhomogen gedämmt werden, beispielsweise beim Dach zwischen den Sparren, muss die Dämmstärke bei mindestens 22 cm liegen.

Flächenberechnungen

Die Flächenberechnungen sind die Basis für die Berechnung der Förderbeiträge. Sie müssen in den Gesuchsunterlagen nachvollziehbar dargestellt werden: Zeichnen Sie auf Plänen oder Fotos die Dämmflächen farbig ein und ergänzen Sie sie mit den Massen (Länge/Breite/Länge x Breite). Rechnen Sie die einzelnen Flächen in einer Tabelle zusammen. Förderberechtigt sind die Flächen exklusive den neuen Dämmschichten. Werden zusätzliche Anbauten oder Aufstockungen erstellt, muss auf jeden Fall der Plansatz für die Baubewilligung beigelegt werden.

GEAK Plus

Wenn für das Förderprojekt voraussichtlich 10‘000 Franken und mehr Fördermittel für die Bauteile Fassade, Dach, Wand und Boden gegen Erdreich bereitgestellt werden, so ist vor dem Förderantrag ein GEAK Plus zu erstellen, vgl. www.geak.ch. Dafür können beim Baselbieter Energiepaket Fördermittel beantragt werden (1'000 Franken für ein Ein-/Zweifamilienhaus, 1‘500 Franken für ein Mehrfamilienhaus). Wenn für den Gebäudetyp kein GEAK Plus erstellt werden kann, so ist eine Gebäudeanalyse mit Vorgehensempfehlung nach unserem Pflichtenheft zu erstellen. Dafür kann beim Baselbieter Energiepaket ebenfalls ein Gesuch eingereicht werden. Der Förderbeitrag wird fallweise eingeschätzt.

Denkmalgeschützte Bauten

Für Bauteile von geschützten Bauten können gegen Nachweis, dass die geforderten U-Werte nicht realisierbar sind, Erleichterungen gewährt werden. Als geschützt gelten Bauten,

  • die Bestandteil der Inventare des Bundes, des Kantons oder der Gemeinden sind und in diesen Inventaren als von "nationaler" oder "regionaler" Bedeutung eingetragen sind («denkmalgeschützt»); sowie
  • die von einer Behörde als geschützt definiert werden (Baubehörde, Orts- und Stadtbildkommissionen, etc.).

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