Wärmedämmung

Fassade, Dach, Wand und Boden gegen Erdreich – die Einzelbauteilförderung.

Wärmedämmung
Wärmedämmung

Wärmedämmung - jetzt Förderung sichern

Eine gute Wärmedämmung der Gebäudehülle (also Fassade, Dach, Wände und Boden gegen Erdreich) verhindert, dass im Winter zu viel Wärme verloren geht und dass sich das Haus im Sommer übermässig aufheizt. Das Baselbieter Energiepaket unterstützt deshalb die Verbesserung der Dämmung dieser Bauteile.

Förderbedingungen

  • Das Gesuch wird vor Baubeginn eingereicht
  • Die Baubewilligung des Gebäudes wurde vor dem Jahr 2000 erteilt
  • Die beantragten Bauteile umschliessen bereits beheizte Gebäudeteile
  • Es handelt sich nicht um neue Anbauten oder Aufstockungen
  • Die U-Wert-Bedingungen sind:
    <= 0.20 W/m²K für Bauteile gegen Aussenklima oder bis 2 m im Erdreich
    <= 0.25 W/m²K für Bauteile mehr als 2 m im Erdreich
  • Die Bauteile erreichen den geforderten U-Wert nicht bereits schon vor der Massnahme
  • Die Verbesserung des U-Wertes beträgt mindestens 0.07 W/m²K
  • Bei geschützten Bauten oder Bauteilen können gegen Nachweis, dass die geforderten U-Werte nicht realisierbar sind, Erleichterungen gewährt werden:
    <= 0.25 W/m²K für Bauteile gegen Aussenklima oder bis 2 m im Erdreich
    <= 0.28 W/m²K für Bauteile mehr als 2 m im Erdreich
  • Bei Förderprojekten ab 10‘000 Franken für Fassade, Dach, Wand und Boden gegen Erdreich muss ein GEAK Plus vorliegen
  • Keine Kombination mit einem Förderbeitrag «Gesamtsanierung mit Minergie-Zertifikat»
  • Die allgemeinen Förderbedingungen wurden eingehalten

Hinweise

  • Die Arbeiten können in Eigenleistung ausgeführt werden, berechtigen jedoch nicht zum Erhalt des Bonus für Gebäudehülleneffizienz, des Bonus für den Bau einer Photovoltaik-Anlage oder zu einer Energieprämie
  • Soll neben dem Fördergesuch für die Wärmedämmung ein Bonus für eine Photovoltaikanlage oder eine Energieprämie beantragt werden, ist dies innerhalb desselben Fördergesuchs unter der Massnahme «Wärmedämmung Fassade, Dach, Wand und Boden gegen Erdreich + Bonus für Photovoltaikanlage» möglich. Sofern zusätzlich der Bonus Gebäudehülleneffizienz beantragt wird, ist hierfür ein separates Fördergesuch «Bonus Gebäudehülleneffizienz» einzureichen
  • Wenn für den Gebäudetyp kein GEAK Plus erstellt werden kann, ist eine Gebäudeanalyse mit Vorgehensempfehlung verlangt

Einzureichende Unterlagen Gesuch

  • Unterschriebenes Gesuchsformular
  • Aktuelle Fotos der Gebäudeansichten und der zu sanierenden Gebäudeteile
  • Offerten mit Angaben zu den Wärmedämmmaterialien inklusive Lambdawert und Dämmstärke
  • U-Wert-Berechnungen gemäss offerierten Bauteilkonstruktionen und Angaben zu allenfalls bereits bestehenden Dämmungen
  • Flächenberechnung energetische Sanierung: Darstellung der Flächen auf Plänen oder Fotos mit Massangaben und eine tabellarische Berechnung der zur Förderung angemeldeten Bauteilflächen
  • Ev. Unterlagen bezüglich Photovoltaikanlage
  • Ev. Gesuch «Bonus Gebäudehülleneffizienz»

Einzureichende Unterlagen Abschluss

  • Unterschriebenes Abschlussformular
  • Fotos der Gebäudeansichten und der sanierten Gebäudeteile
  • Rechnungen mit Angabe der Wärmedämmmaterialien inklusive Lambdawert und Dämmstärke
  • Bei Änderungen im Vergleich zum Gesuch: korrigierte Flächenberechnungen und/oder U-Wert-Berechnungen
  • Bei Eigenleistungen: Kaufbelege der Materialien und Fotodokumentation der Bauphase (Massstab in der Wärmedämmung)
  • Ab 10‘000 Franken Förderbeitrag (für Fassade, Dach, Wand und Boden gegen Erdreich) Kopie GEAK Plus oder Gebäudeanalyse mit Vorgehensempfehlung
  • Ev. Unterlagen bezüglich Photovoltaikanlage
  • Ev. Abschlussgesuch «Bonus Gebäudehülleneffizienz»

Detailbestimmungen

Förderberechtigte Flächen

Grundsätzlich sind Flächen förderberechtigt, die gegen aussen oder ins Erdreich grenzen und bereits vor der Sanierung beheizte Räume umschliessen. Nicht förderberechtigt sind dagegen zum Beispiel neue Anbauten, Aufstockungen, neue Lukarnen oder Flächen, die an unbeheizte Räume grenzen.

Als Ausnahme zur Grundregel ist die Sanierung folgender Gebäudeteile trotzdem förderberechtigt, sofern die geforderten U-Werte eingehalten werden:

  1. Estrich (neue Dach-, Kniestock- oder Giebeldämmung),
  2. Unbeheizte Unter- oder Sockelgeschosse (neue Wand- und Bodendämmung)

 

Konkret wird die Regel so angewendet: Flächen gegen aussen von unbeheizten Räumen, die direkt unter oder direkt über Geschossen liegen, welche im ursprünglichen Zustand bereits beheizt waren, gelten als förderberechtigt. Nicht förderberechtigt sind hingegen zum Beispiel Balkone, Schotten, Dachränder, Vordächer oder Flachdächer über Balkonen. Ebenfalls nicht gefördert wird die Dämmung von Anlagen und Räumen, bei denen es um die Einsparung von Prozessenergie geht, etwa bei Faultürmen, Silos oder Geflügelställen.

 

Offerten und Rechnungen

In den Offerten und Rechnungen der Unternehmer müssen sämtliche förderrelevanten Angaben klar und eindeutig ersichtlich sein. Dazu gehören die Flächen in Quadratmetern (m²), die Dämmstärke und das vorgesehene/verwendete Dämmmaterial mit der Produktbezeichnung sowie der Lambdawert des Dämmmaterials. Diese Angaben sind in den Dokumenten zudem gut sichtbar zu markieren.

Beispiele und Spezialfälle

Estriche

Werden Estriche durch Spalten, Bullaugen oder ähnliche Öffnungen belüftet, gilt die Dämmung des Estrichbodens als Dämmung gegen einen unbeheizten Raum und nicht als Dämmung gegen Aussenluft. In solchen Fällen ist diese Dämmung nicht förderbar.

 

Anbauten und Umbauten

Neu gebaute Bauteile müssen grundsätzlich die Neubau-U-Werte einhalten. Diese sind im Rahmen dieser Sanierungsförderung nicht förderberechtigt.

 

Legende:

 

bestehendes Gebäude
 

 

neu gebaut oder ersetzt
 

 

förderberechtigte Fläche
 

Abbildung 1: Abriss und identischer Ersatz der Fassade
 

Oben: Die Fassade wird an gleicher Stelle ersetzt.
Unten: Die Fassade wird wesentlich versetzt.
→ In beiden Fällen ist die neue Fläche nicht förderberechtigt.

Abbildung 2: Abriss und identischer Ersatz des Dachs
 

Oben: Das Dach wird an gleicher Stelle ersetzt.
Die neue Fläche ist förderberechtigt.

Unten: Das Dach wird wesentlich versetzt.
→ Die neue Fläche ist nicht förderberechtigt.

Abbildung 3: Abriss und identischer Ersatz des Dachs und eines Teils der Fassade
 

Das oberste Geschoss und das Dach werden ersetzt.
→ Der Ersatz (oberstes Geschoss und das Dach) ist nicht förderberechtigt.

Abbildung 4: Volumenvergrösserung Dach
 

Das Dach wird ganzflächig erhöht.
Die bestehenden und unveränderten Flächen sind förderberechtigt.
Die Erhöhung der Aussenwand und die neue Dachfläche sind nicht förderberechtigt.

Abbildung 5: Volumenvergrösserung Dach
 

Das Dach wird teilweise/einseitig erhöht.
Die bestehenden und unveränderten Flächen sind förderberechtigt.
Die Erhöhung der Aussenwand und die neue Dachfläche sind nicht förderberechtigt.

Abbildung 6: Lukarnen
 

Eine oder mehrere Lukarnen werden in ein Dach eingebaut.
Die Dachfläche ohne Lukarnenfläche ist förderberechtigt.
→ Die Lukarnen (Dach, Wände) sind nicht förderberechtigt.

Abbildung 7: Dachumbau
 

Ein Steildach wird in ein Flachdach umgebaut oder ein Flachdach in ein Steildach.
→ Die bestehenden und unveränderten Flächen sind förderberechtigt.
→ Das neue Dach ist nicht förderberechtigt.

Abbildung 8: Dachumbau
 

Ein Steildach wird eingeschnitten oder ein Steildach wird in ein Flachdach mit Attika umgebaut.
→ Die bestehenden und unveränderten Flächen sind förderberechtigt.
→ Terrasse, Seitenwand und Rückenwand sind nicht förderberechtigt.

Abbildung 9: Anbau
 

Ein Anbau wird an eine bestehende Aussenwand hinzugefügt.
→ Die bestehenden und unveränderten Flächen sind förderberechtigt.
→ Die Aussenwandfläche, an der angebaut wird, ist nicht förderberechtigt.

Erschliessungszonen

Werden nicht beheizte Erschliessungszonen, zum Beispiel Treppenhäuser, im Rahmen einer Gesamtsanierung der Fassade vollständig gedämmt, sind diese Flächen förderberechtigt. Der Grund: Es handelt sich dabei nicht um eine Wohnraumerweiterung. Die Förderberechtigung gilt aber nur, wenn die Erschliessungszone auch nach der Dämmung unbeheizt bleibt.

U-Wert-Berechnungen

Wir empfehlen Ihnen, die U-Werte vor und nach der Sanierung vom durchführenden Unternehmen der Baubranche oder von einer Fachperson berechnen zu lassen.

 

Vorbestehende Dämmungen und neue Dämmungen aus dem Sanierungsprojekt müssen in diesen Berechnungen separat ausgewiesen werden. Bereits vorhandene Dämmungen vor der Sanierung können zum Beispiel über Energienachweise, Rechnungen, Lieferscheine oder alte Detailpläne ermittelt werden. Auf Nachfrage müssen diese vorbestehenden Dämmungen nachgewiesen werden. Die Verbesserung des U-Werts muss mindestens 0.07 W/m²K betragen.

 

Es sind nur diejenigen Flächen förderberechtigt, welche die geforderten U-Werte erreichen. Es können keine durchschnittlichen U-Werte pro Bauteil berechnet werden. Als Ausnahme kann bei einem Flachdach die mittlere Dicke der neuen Gefälledämmung für die U-Wert-Berechnung eingesetzt werden. Die U-Wert-Berechnungen beinhalten den Schichtaufbau des jeweiligen Bauteils sowie jeweils Angaben zur Art, Stärke (in cm) und Wärmeleitfähigkeit Lambda (λ) des Materials.

 

Als gute Grundlage für einfache U-Wert-Berechnungen dient die Publikation von EnergieSchweiz „U-Werte-Katalog“. Der U-Wert von 0.20 W/m²K wird sicherlich erreicht, wenn ein konventionelles Dämmprodukt (Lambda höchstens 0.04 W/mK) von mindestens 20 cm Stärke benutzt wird. Bei Bauteilen, die inhomogen gedämmt werden, zum Beispiel bei einem Dach mit Dämmung zwischen Sparren, muss die Dämmstärke mindestens 22 cm betragen.

Flächenberechnungen

Die Flächenberechnungen sind die Grundlage für die Berechnung der Förderbeiträge. Sie müssen in den Gesuchsunterlagen nachvollziehbar dargestellt werden. Dazu sollen die zu dämmenden Flächen auf Plänen oder Fotos farbig eingezeichnet und mit Massen (Länge, Breite, Höhe etc.) ergänzt werden. Die einzelnen Flächen werden anschliessend in einer Tabelle zusammengerechnet. Förderberechtigt sind die Flächen exklusive der neuen Dämmschichten, das heisst, es geht um die bestehenden Bauteilflächen der Gebäudehülle, die gedämmt werden. Diesbezüglich müssen bei den Berechnungen auch jeweils die Flächen von Dachfenstern, Kaminen, Fenstern, Türen usw. abgezogen werden. Werden im Projekt zusätzliche Anbauten oder Aufstockungen erstellt, muss in jedem Fall der Plansatz für die Baubewilligung beigelegt werden.

GEAK Plus

Wenn für das Förderprojekt voraussichtlich 10‘000 Franken und mehr Fördermittel für die Bauteile Fassade, Dach, Wand und Boden gegen Erdreich bereitgestellt werden, so ist ein GEAK Plus zu erstellen, vgl. www.geak.ch. Für die Erstellung eines GEAK Plus können beim Baselbieter Energiepaket ebenfalls Fördermittel beantragt werden. 

Wenn für den betreffenden Gebäudetyp kein GEAK Plus erstellt werden kann, ist stattdessen eine Gebäudeanalyse mit Vorgehensempfehlung nach dem Pflichtenheft des Programms zu erstellen. Auch dafür kann beim Baselbieter Energiepaket ein Gesuch eingereicht werden.

Denkmalgeschützte Bauten

Für Bauteile von geschützten Bauten können gegen Nachweis, dass die geforderten U-Werte nicht realisierbar sind, Erleichterungen gewährt werden. Als geschützt gelten Bauten,

  • die Bestandteil der Inventare des Bundes, des Kantons oder der Gemeinden sind und in diesen Inventaren als von "nationaler" oder "regionaler" Bedeutung eingetragen sind («denkmalgeschützt»); sowie
  • die von einer Behörde als geschützt definiert werden (Baubehörde, Orts- und Stadtbildkommissionen, etc.).

Förderbeiträge Wärmedämmung

Dämmung von Fassade, Dach, Wänden und Boden

Massnahme Förderbeiträge in CHF
Wärmedämmung Dach, Fassade, Wand und Boden gegen Erdreich 40.- /m² wärmegedämmte Fläche

Folgende Kombinationen sind möglich:

Massnahme Förderbeiträge in CHF Gesuchstellung
+ Bonus Gebäudehülleneffizienz (90 % der Fassaden- und Dachfläche und Boden gegen Aussenluft) + 120.- /m² wärmegedämmte Fläche Eigenständiges Gesuch notwendig
+ Bonus Kombination mit Photovoltaik-Anlage (Dach) Dachfläche: + 40.- /m² Modulfläche Innerhalb des Gesuchs zur Wärmedämmung
+ Bonus Kombination mit Photovoltaik-Anlage (Fassade) Fassadenfläche: + 120.- /m² Modulfläche Innerhalb des Gesuchs zur Wärmedämmung
+ Energieprämie + 20 % der massnahmenspezifischen Investition (max. 25'000.-) Innerhalb des Gesuchs zur Wärmedämmung

Hinweis:

  • Wird die Wärmedämmung in Eigenleistung ausgeführt, beläuft sich der Förderbeitrag maximal auf 100 % der Kosten für das Dämmmaterial. Der Förderbeitrag darf dabei den Betrag nicht überschreiten, der sich gemäss Berechnung nach den oben aufgeführten Förderansätzen pro Quadratmeter wärmegedämmter Fläche ergeben würde.


Beitragsobergrenzen:

  • Der maximale Förderbeitrag pro Gesuch beträgt 100'000 Franken
  • Der Förderbeitrag pro Massnahme* ist auf maximal 50 % der spezifischen Investitionskosten begrenzt. Eine Ausnahme bilden in Eigenleistung durchgeführte Wärmedämmung. In diesem Fall kann der Förderbeitrag bis zu 100 % der Materialkosten für die Wärmedämmung betragen

* Die Förderbeiträge für die Wärmedämmung, die Kombination mit einer Photovoltaikanlage, die Energieprämie sowie den Bonus für Gebäudehülleneffizienz gelten als eine einzige Massnahme und werden den gesamten Investitionskosten der Wärmedämmung gegenübergestellt. Dabei sind die Kosten der Photovoltaikanlage von den Investitionskosten in Abzug zu bringen.


Beitragsuntergrenze:

  • Förderbeiträge unter 500 Franken werden nicht gewährt.

Energieprämie

Für diese Massnahme kann zusätzlich zu den regulären Förderbeiträgen die Energieprämie beantragt werden. Die Energieprämie beträgt 20 % der massnahmenspezifischen Investition, maximal jedoch CHF 25'000 pro Liegenschaft.

 

Hinweise:

 

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Energieprämie
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