Allgemeine Förderbedingungen
1. Prozessenergie
Das Förderprogramm fokussiert auf beheizte Gebäude und auf die Bereitstellung von Brauchwarmwasser. Projekte für Prozessenergie sind nicht förderberechtigt
2. EigentümerIn
Das Gesuchsformular kann vom Eigentümer oder einer bevollmächtigten Person unterzeichnet werden. Die Fördergelder werden dem Eigentümer oder der Bevollmächtigten ausbezahlt. Im Falle einer Bevollmächtigung muss eine schriftliche Vollmacht dem Gesuch beigelegt werden.
3. Bund und Kantone
Gebäude, die sich im Besitz des Bundes, von bundesnahen Organisationen (wie SBB oder Schweizerische Post) oder des Kantons befinden, sind nicht förderberechtigt.
4. Frist
Eine Zusicherung ist 36 Monate ab Datum der Zusage gültig. Vor Ablauf dieser Frist muss das Projekt umgesetzt und das Abschlussformular mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Andernfalls verfällt die Zusicherung.
5. Doppelförderung
Die Doppelförderung mit offizieller Anrechnung der Energie- oder Klimawirkung durch den Bund ist nicht möglich. Dazu gehören Massnahmen, deren CO2-Einsparungen gemäss CO2-Gesetz bereits angerechnet werden für die Kompensationspflicht von Herstellern oder Importeuren fossiler Treibstoffe (z. B. Projekte von KLIK) oder für eine Zielvereinbarung mit Unternehmen (CO2-Abgabebefreiung) oder mit einer KVA oder die im Emissionshandelssystem EHS sind. Eine zusätzliche Förderung durch Dritte z. B. von Gemeinden ist möglich, wenn diese auf die Emissionsreduktionsrechte verzichten.
Doppelförderung mit anderer Zielsetzung z. B. Schallschutz ist möglich.
6. Beitragssätze
Das Gesuch wird mit den zum Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Beitragssätzen und Bedingungen beurteilt.
7. Liquiditätsengpässe
Im Falle von Liquiditätsengpässen können Wartelisten bei der Auszahlung der Fördergelder eingeführt werden. Falls zum Zeitpunkt, an welchem die Auszahlung fällig ist, das Budget für das Energieförderprogramm ausgeschöpft ist, erfolgt die Auszahlung zu einem späteren Zeitpunkt.
8. Einsicht
Die Bauherrschaft akzeptiert eine umfassende Einsichtnahme in die Planungsunterlagen und eine allfällige Stichprobenkontrolle am Bau oder eine Schlussabnahme.
9. Rückforderung
Im Falle unrichtiger Angaben oder bei Nichteinhaltung der festgelegten Auflagen und Bedingungen kann die Beitragszusicherung rückgängig gemacht oder der bereits ausbezahlte Beitrag samt Zinsen zurückgefordert werden.